Allgemeine Nutzungsbedingungen

Für die Nutzung der Nextbox-Plattform im Rahmen des Rahmenvertrags gelten die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen, wobei die im Rahmenvertrag festgelegten Definitionen auch für die Allgemeinen Nutzungsbedingungen gleichermaßen Anwendung finden:

1. EXKLUSIVITÄT

Der Rahmenvertrag vermittelt keiner der Vertragsparteien Exklusivität hinsichtlich der jeweiligen Leistung.

2. MIETMODALITÄTEN

2.1.    Die Fächer werden von der Mieterin zur Abwicklung der jeweils auf der Nextbox-Plattform angeführten Verwendungsmöglichkeiten gemietet. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, Verwendungsmöglichkeiten hinzuzufügen oder nach angemessener Vorankündigung zu entfernen.

2.2.    Die Vermieterin stellt der Mieterin zu diesem Zweck Paketboxen der Betreiber an den in der Nextbox-Plattform jeweils aufgelisteten Standorten zur Verfügung. Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit auch ohne Vorankündigung die Standorte der Paketboxen aus beliebigen Gründen zu ändern.

2.3.    Die Mieterin hat keinen Anspruch auf bestimmte oder eine bestimmte Anzahl an verfügbaren Fächern und kein Recht auf eine ausschließliche Nutzung einzelner oder mehrerer Paketboxen.

2.4.    Die Mieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fächer zu mieten.

2.5.    Die Mieterin und Endkunden sind während der Dauer eines Einzelmietvertrags jederzeit berechtigt, auf die von der Mieterin gemieteten Fächer zuzugreifen.

2.6.    Die Mieterin ist nicht berechtigt an den gemieteten Fächern Änderungen vorzunehmen.

2.7.    Die Mieterin ist nicht verpflichtet, die gemieteten Fächer in den jeweils übergebenen Zuständen zu erhalten.

2.8.    Die Vermieterin oder der Betreiber sind nach Aufforderung durch eine Behörde (z.B. Polizei) oder für nicht verschiebbare Reparaturarbeiten nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, gemietete Fächer zu öffnen und zu entleeren und den Inhalt der anfragenden Behörde bzw. der Mieterin zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Vermieterin wird – sofern es möglich und behördlich zulässig ist – die Mieterin unverzüglich, zumindest sechs Werktage vorher, über die geplante Öffnung der Fächer informieren, damit die Mieterin sicherstellen kann, dass sich keine Sendungen in den betroffenen Fächern befinden. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner entsprechenden Vorankündigung.

3. BESCHRÄNKUNGEN

3.1.    Das zulässige Maximalgewicht pro Fach beträgt 31 kg.

3.2.    Sendungen und Waren dürfen nur mit unversehrter Verpackung in die Fächer eingelagert werden.

3.3.    Es dürfen keine Tiere, keine gesetzlich verbotenen, unrechtmäßig erworbenen, leicht verderblichen, übelriechenden, giftigen, radioaktiven, explosions-, feuer- und sonstigen gefährlichen Gegenstände hinterlegt werden; nicht davon umfasst sind Elektrogeräte, wie Laptops, Mobiltelefone, Tablets und Haushaltsgeräte, sofern von diesen keine übermäßige Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht (d.h. mit Lithium-Batterie-Kennzeichnung nach SV 188 laut ADR oder IATA-DGR P1965-P1970 Teil II).

3.4.    Die Bedingungen innerhalb eines Fachs sind von den jeweiligen Außentemperaturen abhängig, da die einzelnen Fächer weder klimatisiert noch luftdicht verschlossen sind.

3.5.    Paketboxen sind so zu benutzen, dass keine Schäden an dieser entstehen.

4. OBSORGE UND HAFTUNG

4.1.    Die Vertragsparteien halten hiermit klarstellend fest, dass die Vermieterin zu keinem Zeitpunkt Obsorge über die hinterlegten Sendungen und Waren übernimmt.

4.2.    Die Vermieterin haftet dafür, dass der jeweilige Betreiber das gemietete Fach rechtzeitig, ordnungs- und vertragsgemäß zur Verfügung stellt. Die Vermieterin hat den jeweiligen Betreiber verpflichtet, auch Störungen durch Dritte zu verhindern oder zu beseitigen.

4.3.    Die Vermieterin haftet nicht für die Beschaffenheit, für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der in einem Fach eingelagerten Sendung oder Ware oder für ein nicht ordnungsgemäß verschlossenes Fach. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden, die aus einer von der Vermieterin oder dem Betreiber verschuldeten Fehlfunktion der Paketbox beruhen. In diesem Fall ist, ausgenommen bei Vorsatz, die Ersatzpflicht der Vermieterin auf den nachgewiesenen Wert der im Fach eingelagerten Sendung oder Ware bis maximal EUR 550,00 pro Schließfach beschränkt.

4.4.    Der jeweilige Betreiber hat für die Paketboxen eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Vermieterin haftet überdies für alle aus der Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Paketboxen schuldhaft verursachten Schäden.

4.5.    Die Vermieterin leistet im Hinblick auf die Nutzung der Paketboxen und der Nextbox-Software Gewähr für die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Paketboxen und der Nextbox-Software. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, Hard- und Software gänzlich ohne Unterbrechung zu betreiben und eine Verbindung immer herzustellen. Daher übernimmt die Vermieterin keine Zusage für die ständige, ununterbrochene Verfügbarkeit der Paketboxen, insbesondere wenn die Beeinträchtigung ohne Verschulden von der Vermieterin oder dem Betreiber ausgeht oder sich nicht im Umfeld der IT-Infrastruktur der Vermieterin befindet. Die Vermieterin wird sich nach Kräften bemühen, die Paketboxen bestmöglich verfügbar zu halten und Störungen schnellstmöglich zu beheben und ihre jeweiligen Rechte gegenüber dem Betreiber geltend machen.

4.6.    Unabhängig vom vorstehenden sagt die Vermieterin eine Verfügbarkeit der Nextbox-Software von zumindest 95 Prozent pro Kalendermonat zu.

4.7.    Von den vorgenannten Fällen abgesehen haften beide Vertragsparteien einander, mit Ausnahme von Personenschäden, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. 

5.    ÄNDERUNG DER NEXTBOX-SOFTWARE, UPDATES

5.1.    Die Vermieterin entwickelt ihre Nextbox-Software, das API und das Webportal stets weiter. Weiterentwicklungen, Änderungen der Funktionen und/oder Updates an der Nextbox-Software, an dem API und an dem Webportal werden automatisch im Hintergrund in das IT-System übernommen und der Mieterin zugänglich gemacht. Die Vermieterin wird die Mieterin in Fällen, in denen eine Anpassung der eigenen Systeme durch die Mieterin notwendig ist oder erscheint, rechtzeitig, jedenfalls drei Monate vorab, informieren.

5.2.    Die Mieterin stimmt der Übernahme und Abnahme von Updates und dadurch bedingte Änderungen und Ergänzungen der Nextbox-Software, des API und des Webportals ausdrücklich zu, sofern dadurch die mit diesem Rahmenvertrag zugesicherten Leistungen weiterhin angeboten und nicht in ihrem Umfang reduziert werden und sich das Entgelt jeweils nicht ändert.

5.3.    Wenn im Rahmenvertrag das Rahmenvertragsmodell B gewählt wurde, gewährleistet die Vermieterin eine klare Kennzeichnung und Dokumentation aller API-Versionen, um eine transparente Entwicklung und Nutzung zu ermöglichen.

6.    UNTERBRECHUNGEN, STÖRUNGEN UND SONSTIGEN SCHÄDEN

6.1.    Bei Unterbrechungen der Verfügbarkeit, Störungen oder sonstigen Schäden der Paketboxen, der Fächer, des API, des Webportals oder der Nextbox-Software können sich die Mieterin und Endkunden als First Level Support unentgeltlich an die Service-Hotline des jeweiligen Betreibers wenden. Die Kontaktmöglichkeiten sind über die Nextbox-Homepage abrufbar.

6.2.    Jegliche Unterbrechungen oder Störungen der Paketboxen und ihrer Technik sind umgehend dem jeweiligen Betreiber sowie der Vermieterin zu melden, sobald die Mieterin davon Kenntnis erlangt, um eine rasche Problembehebung zu ermöglichen. 

6.3.    Die Fehlerdiagnose und -behebung durch den Betreiber als Second Level Support hat, je nach Zweckmäßigkeit, bevorzugt durch telefonische Unterstützung, durch Fernwartung oder durch den Einsatz eines Mitarbeiters des Betreibers vor Ort schnellstmöglich zu erfolgen.

6.4.    Führen Unterbrechungen, Störungen und sonstige Schäden der Paketboxen oder der Fächer dazu, dass gemietete Fächer, in denen eine Sendung oder Ware hinterlegt ist, nicht mehr ordnungsgemäß benützt werden können, sind vom Betreiber schnellstmöglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Werktagen, zu beheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn keine ordnungsgemäße Entnahme der hinterlegten Sendungen oder Waren möglich ist.

6.5.    Führen Unterbrechungen, Störungen und sonstige Schäden der Paketboxen oder der Fächer dazu, dass gemietete leere Fächer nicht geöffnet werden können, ist die Vermieterin verpflichtet, der Mieterin schnellstmöglich und ohne Mehr- oder Zusatzkosten ein geeignetes Ersatzfach mitsamt den für die Nutzung dieses Ersatzfachs notwendigen Zugangsdaten bereitzustellen. Ersatzfächer sind innerhalb derselben Paketbox bereitzustellen, in der sich das ursprünglich gemietete Fach befindet. Ist in dieser Paketbox kein geeignetes Ersatzfach verfügbar, endet der Einzelmietvertrag vorzeitig. Die Vermieterin hat diesfalls keinen Anspruch auf ihr Entgelt.

6.6.    Von den vorstehenden Punkten verschiedene Unterbrechungen, Störungen und sonstige Schäden der Paketboxen oder der Fächer wird die Vermieterin innerhalb von sieben Werktagen beheben.

6.7.    Für Störungen der Nextbox-Software und/oder der API und/oder des Webportals vereinbaren die Vertragsparteien für den Störungsfall die nachstehenden Serviceklassen:

6.7.1.    Fehlerklasse 1 bezeichnet Fehler und Störungen, bei denen die zweckmäßige Nutzung nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt ist. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung oder schließt eine weitere Benutzung aus.
6.7.2.    Fehlerklasse 2 bezeichnet Fehler und Störungen, bei denen die zweckmäßige Nutzung erheblich teilweise oder zur Gänze eingeschränkt ist. Der Fehler hat einen schwerwiegenden Einfluss auf die Abwicklung, lässt aber eine eingeschränkte Weiterverwendung teilweise oder zur Gänze zu. 
6.7.3.    Fehlerklasse 3 bezeichnet Fehler und Störungen, bei denen die zweckmäßige Nutzung teilweise eingeschränkt ist. Der Fehler hat keinen direkten negativen Einfluss auf die Abwicklung. 
6.7.4.    Fehlerklasse 4 bezeichnet Fehler und Störungen, bei denen die zweckmäßige Nutzung nicht eingeschränkt ist. Der Fehler hat keinen Einfluss auf die Abwicklung.

6.8.    Die Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Verständigung der Vermieterin vom Fehler oder der Störung bis zur Aufnahme der Fehlerbehebungsarbeiten. Die Fehlerbehebungszeit ist der Zeitraum von der Verständigung der Vermieterin bis zur endgültigen Fehlerbehebung.

6.9.    Die Vermieterin sagt die folgenden Reaktionszeiten auf aufgetretene Fehler und Störungen der Nextbox-Software, des API und/oder des Webportals zu

6.9.1.    maximal zwei Werktag für Fehler und Störungen der Fehlerklasse 1
6.9.2.    maximal drei Werktage für Fehler und Störungen der Fehlerklasse 2
6.9.3.    maximal vier Werktage für Fehler und Störungen der Fehlerklasse 3 
6.9.4.    maximal sieben Werktage für Fehler und Störungen der Fehlerklasse 4.

6.10.    Behebungen von Fehler und Störungen an der Nextbox-Software und/oder der API und/oder des Webportals werden montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt.

7.    HÖHERE GEWALT

Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine/ihre Verpflichtungen zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht vermieden werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände.

8.    WERBUNG

Die Vertragsparteien sind nach gesondert zu erteilender schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei für die Dauer des Rahmenvertrages berechtigt die Zusammenarbeit im Sinne des Rahmenvertrags für ihre Interessen auf eigene Kosten zu kommunizieren und zu bewerben.

9.    ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

9.1.    Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag können von einer Vertragspartei nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei an Dritte ganz oder teilweise abgetreten werden.

9.2.    Die Vermieterin ist berechtigt, den Rahmenvertrag samt allen Rechten und Pflichten an ein anderes Unternehmen des Konzerns der WIENER STADTWERKE GmbH zu übertragen und die Mieterin erteilt bereits jetzt die Zustimmung dazu. Als konzernverbunden gelten verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a UGB. In diesem Fall tritt das Konzernunternehmen in alle Rechte und Pflichten der Vermieterin ein und die Vermieterin wird von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit. Die Vermieterin ist verpflichtet, die Mieterin spätestens zwei Monate vor der geplanten Übertragung nachweislich zu informieren.

10.    SCHUTZRECHTE

10.1.    Sämtliche vor Vertragsabschluss bestehende Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte jedweder Art verbleiben ausschließlich bei der offenlegenden und innehabenden Vertragspartei. 

10.2.    Die Vertragsparteien räumen sich an ihren bestehenden Schutzrechten, wie insbesondere an ihren beim österreichischen Patentamt registrierten Marken, wechselseitig das nicht ausschließliche, unentgeltliche, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages befristete, Recht ein, diese in Werbeaussagen und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages zu verwenden. 

10.3.    Die Vertragsparteien haften der jeweils anderen Vertragspartei dafür, dass die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten Schutzrechte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Sollte eine Vertragspartei von einem Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung derart zur Verfügung gestellter Schutzrechte einer anderen Vertragspartei in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich diese Vertragspartei, die andere Vertragspartei völlig schad- und klaglos zu halten. 

11.    GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

11.1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Rahmenvertrags, alle einer Vertragspartei mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Informationen, wie insbesondere alle Daten, Dokumente, Aktenvermerke, Pläne und Skizzen, Unterlagen, Analysen, Studien, Know-How, Systeme, Software und sonstige Ergebnisse, sowie alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden, ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen, geheim zu halten und Dritten nicht offen zu legen sowie diese Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeiter zu überbinden. Nicht erfasst von dieser Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, Daten, Unterlagen etc. die allgemein bekannt sind oder die von einem Dritten rechtmäßig zur Kenntnis gebracht wurden. Verbundene Unternehmen iS des § 189a Z 8 UGB der Vertragspartner, Personen, die ihrerseits der beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.), sowie Unternehmensberater und Softwareentwickler, welche im Zuge der Vertragsabwicklung herangezogen werden, Gerichte und Behörden gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach Beendigung dieser Vereinbarung auf jegliche Art und Wies bis zum Ablauf von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung fort.

11.2.    Jede Vertragspartei bestätigt bei gänzlicher Schad- und Klagloshaltung der anderen Vertragspartei, dass sie im Rahmen dieser Zusammenarbeit sämtliche, auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beschränkungen einhält. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Endkunden erfolgt nur soweit, als dies zur Erfüllung des Rahmenvertrages erforderlich ist.

12.    KOSTEN UND GEBÜHREN

12.1.    Jede Vertragspartei trägt selbst ihre eigenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung und Durchführung dieses Rahmenvertrags, einschließlich der Honorare, Kosten und Auslagen ihrer Berater.

12.2.    Falls im Zuge der Miete von Fächern der nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert EUR 150.- übersteigt und eine Gebühr für Bestandsverträge gemäß § 33 TP 5 (GebG) entsteht, so wird diese von der Mieterin getragen.

13.    ANFECHTUNGSVERZICHT

Die Vertragsparteien verzichten darauf, den Rahmenvertrag und/oder die auf Basis des Rahmenvertrags geschlossene Einzelmietverträge wegen Irrtums, Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage, des Nichteintritts von Erwartungen, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Schadenersatz oder aus anderen Gründen anzufechten, zu wandeln, Vertragsanpassungen zu begehren oder – außer wie in diesem Rahmenvertrag vorgesehen – vom Rahmenvertrag zurückzutreten. 

14.    VERTRAGSÄNDERUNGEN, SCHRIFTFORM

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Rahmenvertrags und/oder der auf Basis des Rahmenvertrags geschlossenen Einzelmietverträge und/oder dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form erforderlich ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Vertragsparteien stimmen jedoch zu, dass sie den gegenständlichen Rahmenvertrag sowie alle Änderungen und Ergänzungen mit einer elektronischen oder einer handgeschriebenen Signatur autorisieren können.

15.    SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Rahmenvertrags.

16.    KONTAKT

Fragen an die Vermieterin in Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@nextbox.at.
 

AUFTRAGSVERARBEITUNGSVEREINBARUNG (Art 28 DSGVO)

Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO (im Folgenden kurz „AVV“) stellt einen integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrags dar. Die in dieser AVV verwendeten Begriffe und Definitionen sind im Einklang dem Rahmenvertrag zu interpretieren. Für die Auslegung, Kündigung, das anwendbare Recht und den Gerichtsstand gelten die Regelungen des Rahmenvertrags mitsamt der diesem beiliegenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Die vorliegende AVV regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen der Mieterin als Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSGVO und der Vermieterin als Auftragsverarbeiterin gemäß Art 4 Z 8 DSGVO, die im Rahmen der Nutzung der Nextbox-Plattform verarbeitet werden.

Für die Zwecke der AVV gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

1.    GEGENSTAND DER VERARBEITUNG

1.1.    Die Nextbox-Plattform bietet Funktionen an, bei denen die Verantwortliche über eine programmgesteuerte Schnittstelle (API) oder über ein Webportal Eingaben zur Miete von Fächern von dritten Betreibern machen kann. Sofern diese Eingaben personenbezogene Daten (Art 4 Z 1 DSGVO) Dritter beinhalten, unterliegt deren Verarbeitung dieser AVV.

1.2.    Als Dritter im Sinne dieser AVV gilt jede Person, die weder der Partei dieser AVV ist noch selbst Nutzer der Plattform ist. 

1.3.    In Bezug auf diese personenbezogenen Daten Dritter fungiert die Verantwortliche als datenschutzrechtliche Verantwortliche im Sinne des Art 24 DSGVO. Die Auftragsverarbeiterin fungiert als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art 28 DSGVO.

1.4.    Die Verarbeitung umfasst jegliche Kategorie von personenbezogenen Daten, die die Verantwortliche im Rahmen der Nutzung der Nextbox-Plattform an die Auftragsverarbeiterin übermittelt.

2.    WEISUNGSRECHT

2.1.    Die Auftragsverarbeiterin verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung der Verantwortlichen. 

2.2.    Die Verantwortliche weist die Auftragsverarbeiterin an, die durch sie übermittelten personen-bezogene Daten Dritter zum Zwecke des Betriebs der Nextbox-Plattform zu verarbeiten. Mit Ausnahme der gemäß Punkt 5 dieser AVV beschäftigten Sub-Auftragsverarbeiter darf die Auftragsverarbeiterin die Daten nicht an Dritte weitergeben.

2.3.    Sofern die Auftragsverarbeiterin durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem die Auftragsverarbeiterin unterliegt, verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, nimmt sie die Verarbeitung auch ohne ausdrückliche Weisung der Verantwortlichen vor. In einem solchen Fall teilt die Auftragsverarbeiterin der Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines öffentlichen Interesses verbietet.

3.    VERTRAULICHKEIT

Die Auftragsverarbeiterin gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

4.    DATENSICHERHEIT

Die Auftragsverarbeiterin erklärt, dass sie ausreichende Sicherheits¬maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich gemacht werden. Außerdem erklärt die Auftragsverarbeiterin, dass sie alle gemäß Art 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen ergreift.

5.    SUB-AUFTRAGSVERARBEITER

5.1.    Die Verantwortliche erteilt vorab die allgemeine Genehmigung, dass weitere Auftrags-verarbeiter oder Sub-Auftragsverarbeiter („Sub-Auftragsverarbeiter“) hinzugezogen werden ober bestehende ersetzt werden können. Die Auftragsverarbeiterin informiert die Verantwortliche über jede beabsichtige Änderung in Bezug auf die Sub-Auftragsverarbeiter, wodurch die Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

5.2.    Nimmt die Auftragsverarbeiterin einen anderen Sub-Auftragsverarbeiter in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen der Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem Sub-Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrages dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts erfolgt. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet die Auftragsverarbeiterin gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.

6.    ÜBERMITTLUNG AN DRITTSTAATEN

6.1.    Die Auftragsverarbeiterin überträgt personenbezogene Daten nur auf Weisung der Verantwortlichen an Drittsaaten oder an internationale Organisationen. Die Zustimmung der Verantwortlich zum Einsatz eines Sub-Auftragsverarbeiters schließt auch eine Zustimmung zu einer damit im Zusammenhang stehenden Drittstaatsübermittlung ein.

6.2.    Die Auftragsverarbeiterin wird darüber hinaus personenbezogene Daten nur insoweit an Drittstaaten übertragen, als dies nach dem anwendbaren Datenschutzrecht (insbesondere Kapitel V der DSGVO) zulässig ist.

7.    UNTERSTÜTZUNG

7.1.    Soweit dies möglich ist, unterstützt die Auftragsverarbeiterin die Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten der Verantwortlichen bei Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht, einschließlich Kapitel III der DSGVO. 

7.2.    Erhält die Auftragsverarbeiterin einen Antrag auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte, so leitet sie diesen Antrag unverzüglich an die Verantwortliche weiter. Sofern ein Antrag auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte auch den Tätigkeitsbereich der Auftragsverarbeiterin betrifft, stimmt sich die Verantwortliche sofern notwendig vor Beantwortung des Antrags mit der Auftragsverarbeiterin ab.

7.3.    Darüber hinaus unterstützt die Auftragsverarbeiterin die Verantwortliche bei der Einhaltung ihrer Pflichten gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht, einschließlich Art 32 bis 36 DSGVO.

8.    ÜBERPRÜFUNG

Die Auftragsverarbeiterin stellt der Verantwortlichen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, die von der Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.

9.    AUSKUNFT AN BEHÖRDEN

Erhält die Auftragsverarbeiter einen behördlichen Auftrag, Daten der Verantwortlichen herauszugeben, so hat sie, sofern gesetzlich zulässig, die Verantwortliche unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen.

10.    RÜCKGABE VON PERSONENBEZOGENEN DATEN

Nach Wahl der Verantwortlichen löscht die Auftragsverarbeiterin nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten oder gibt diese zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

11.    VERTRAGSBEENDIGUNG

Diese AVV ist gültig, solange die Auftragsverarbeiterin Leistungen für die Verantwortlichen erbringt. Eine Kündigung dieser AVV ohne Kündigung des Rahmenvertrags ist unzulässig.

12.    DATENSCHUTZRECHTLICHE ÄNDERUNGEN 

Ergeben sich während der Dauer dieser Vereinbarung Änderungen der zugrundeliegenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich Änderungen in der Rechtsprechung, wird sich die Auftragsverarbeiterin rechtzeitig auf die geänderten Datenschutzbestimmungen einstellen. In diesem Fall leisten sich die Parteien gegenseitig die notwenigen Hilfestellungen, um die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.